Satzung

Gesellschaft für Internationalen Kulturaustausch  und Politische Bildung e.V. – GIK

Satzung – 2017

Präambel

Die Gesellschaft für Internationalen Kulturaustausch und Politische Bildung e.V. – GIK – will die politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklungen unseres Landes kritisch begleiten, ihre Entstehungshintergründe unter dem Gesichtspunkt der jeweils zugrunde liegenden politischen und ökonomischen Interessen beschreiben, darüber hinaus Perspektiven für eine bessere, gerechtere und humanere Zukunft aufzeigen.

Sie möchte mit ihren Angeboten anregen, sich mit dazu aufgeworfenen Themen zu beschäftigen und damit zur aktiven, eigenverantwortlichen  Gestaltung des persönlichen, des sozialen und des politisch/kulturellen Umfeldes  beizutragen.

Langjährige Erfahrungen zeigen, wie sinnvoll es ist, mit vergleichbaren Partnern im In – und Ausland zusammen zu arbeiten – z.B. im Rahmen von Städtepartnerschaften – , gemeinsam mit ihnen die eigenen Probleme unter einem neuen Gesichtspunkt zu betrachten, einen fremden Blick auf eigene Fragestellungen zu werfen und gleichzeitig anderen den Blick von außen zu bieten, mit der Perspektive einer verbesserten internationalen Verständigung. Dabei kommen natürlich die unterschiedlichen Wert – und Normvorstellungen der jeweils beteiligten Personen, Generationen und Kulturen, milieuspezifische und religiöse Besonderheiten zur Geltung. Ebenso tragen neue  Perspektiven zur Schaffung einer gerechteren Welt bei.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Internationalen Kulturaustausch und Politische Bildung e.V.“ und hat seinen Sitz in Bonn. Er ist als eingetragener Verein beim Amtsgericht Bonn in das Vereinsregister VR 9328 eingetragen. 

Die „Gesellschaft“ führt in abgekürzter Form den Namenszusatz „GIK“. Sie ist weltanschaulich neutral, selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, hat keine wirtschaftlichen Eigeninteressen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen. Auf der Grundlage ihrer gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecke wird die GIK beim Finanzamt Bonn – Außenstadt unter der Steuer – Nummer: 5206/5887/0610 geführt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                                              § 2      Vereinszweck

Die Gesellschaft für Internationalen Kulturaustausch und Politische Bildung e.V. – GIK – setzt sich mit aktuellen, politisch/historischen, geisteswissenschaftlichen, kulturellen/kulturgeschichtlichen, technologischen und ökonomischen Themen auseinander.

  • Sie will damit Perspektiven und Konsequenzen für eine bessere, gerechtere und humanere Zukunft aufzeigen, die damit angestoßene Diskussion weiterführen und sich für die Umsetzung der daraus resultierenden Ziele einsetzen. Sie möchte im klassischen Sinne zur Politischen Bildung, und damit zur kritischen Auseinandersetzung mit der vorgefundenen gesellschaftlichen Realität anregen.

Zu diesen Zielen tragen bei,

  • die gegenseitige Kontaktaufnahme und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Institutionen und Organisationen im In– und Ausland, eine Verständigung über gemeinsame Zielsetzung und Interessen sowie darüber, mit welchem Anspruch diese internationale Arbeit überhaupt durchgeführt werden soll, zumal in der internationalen Stadt Bonn.
  • Im Rahmen von Vorträgen werden auf der Basis philosophischer, kulturgeschichtlicher oder literarischer Themen grundlegende Auseinandersetzungen geführt, wobei insbesondere auf eigene Potentiale und Kapazitäten der Gesellschaft zurückgegriffen wird.
  • Kooperationen mit kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Sinologischen und dem Philosophischen Institut der Universität Bonn.
  • Studienfahrten in europäische und außereuropäische Länder
  • Jährliche mehrtätige „Kulturelle Fahrradtouren“, auch in Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen.
  • Gestaltung von musisch/kulturellen Veranstaltungen, z.B. Konzerten, literarischen Lesungen und Filmabenden.

                                                                                § 3   Mitgliederkreis

Mitglieder der Gesellschaft können natürliche wie auch juristische Personen werden, welche die satzungsmäßigen Ziele der Gesellschaft unterstützen. 

  • Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden über den Ausschluss eines Mitgliedes.
  • Die Mitgliedschaft wird außerdem beendet, wenn trotz entsprechender Aufforderung (Mahnung) zweimal in Folge der Jahresbeitrag nicht gezahlt wird. 
  • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

§ 4      Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss mit einer Frist von 4 Wochen erneut eingeladen werden. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von Satz 1 beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen, darüber hinaus auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder oder durch Vorstandsbeschluss als außerordentliche Mitgliederversammlung. 

Zur MV wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Vorlage der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich eingeladen. Zur Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Vorstandes und/oder einer Änderung der Satzung wird mit einer Frist von vier Wochen eingeladen.

Zu einer außerordentlichen MV wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der bestehenden Gründe und der beabsichtigten Beschlüsse eingeladen.

Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, zu Satzungsänderungen bedürfen sie einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Aufgaben der MV

Sie wählt alle drei Jahre in getrennten Wahlgängen (wenn mehr als 10% der anwesenden

Mitglieder dies beantragen, so sind die Wahlen geheim durchzuführen)

  • einen Vorsitzenden,
  • bis zu zwei Stellvertreter
  • einen Schatzmeister
  • bis zu drei Beisitzer
  • zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer.
  • Beschlussfassung zu Änderungen der Satzung (Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom Vorstand beschlossen werden)
  • Beschlussfassung zum Jahresfinanzplan
  • Beschlussfassung über die fachlichen Inhalte des Jahresprogramms  Beschlussfassung  über den Ausschluss von Mitgliedern                        Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  • Entlastung des Vorstands inhaltlich und bezüglich der ordnungsgemäßen Verwendung der Finanzen

Über den Verlauf der MV, die Beratungen und Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter abgezeichnet und den Mitgliedern umgehend zur Kenntnis gegeben wird. Die Verabschiedung dieses Protokolls erfolgt auf der nächsten MV, ausnahmsweise auch im Umlaufverfahren.

§ 5      Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Er kann aus der Mitgliedschaft für Sonderaufgaben Vorstandsassistenten kooptieren (erweiterter Vorstand – ohne Stimmrecht).

  • Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, führt die laufenden Geschäfte und regelt die Aufgabenverteilung untereinander.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Findet vor Ablauf keine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, längstens jedoch um ein halbes Jahr.
  • Der Verein wird i.S. des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder ersatzweise durch einen Stellvertreter. Im Innenverhältnis übernimmt ein Stellvertreter nur im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben.
  • Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus behördlichen Auflagen ergeben, in die Satzung aufzunehmen. Er hat sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
  • Dem Schatzmeister obliegt die Administration der Finanzen. Die Begleichung von Rechnungen bedarf der Zustimmung durch den Vorsitzenden oder eines Vorstandsbeschlusses. Die Bankvollmacht der Gesellschaft liegt beim Schatzmeister und dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jederzeit berechtigt, sich Einblick in die Kassen- und Finanzlage des Vereins zu verschaffen.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand eine Person, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.

   § 6      Verwendung der Mittel

  • Die Mittel der Gesellschaft aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
  • Mitglieder erhalten für Leistungen, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft erbringen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattungen sind möglich.
  • Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Jährlich wird der MV ein Jahresfinanzplan zur Beschlussfassung vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, wofür die vorhandenen Mittel verwendet werden dürfen.

§ 7      Kommunikation innerhalb der GIK

Kommunikation innerhalb der GIK erfolgt regelmäßig in elektronischer Form. Die elektronische Übermittlung steht der Schriftlichkeit in den Fällen gleich, in denen sie in dieser Satzung vorgesehen ist. 

                                                                             § 8      Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an „Ärzte ohne Grenzen“, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin. Diese Vereinigung wird das Vermögen dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder (Umlaufverfahren ist auch möglich). 

Im Interesse der Textvereinfachung sind in dieser Satzung alle Funktionsbezeichnungen in männlicher Form aufgeführt. Sie gelten selbstverständlich auch für Frauen.  

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.11.2017

Manfred Jastrzemski, Vorsitzender                       Dr. Gottfried Dietzel, Stellvertrender. Vorsitzender

Gesellschaft für Internationalen Kulturaustausch und Politische Bildung e.V. Bonn